Einkaufs- und Bestellbedingungen der Discher Automatisierungstechnik GmbH

I. Maßgebende Bedingungen, Vertragsabschluss

  1. Für unse­re Bestellungen gel­ten aus­schließ­lich die nach­fol­gen­den Bedingungen. Entgegenstehende Lieferbedingungen des Lieferanten, denen hier­mit wider­spro­chen wird, ver­pflich­ten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht aus­drück­lich wider­spre­chen; zur Geltung ist viel­mehr unse­re aus­drück­li­che Zustimmung in Textform erfor­der­lich. Mit der Annahme der Bestellung und /​oder der Lieferung erkennt der Lieferant unse­re Bedingungen ansoweit die­se erst­mals in der Auftragsbestätigung erwähnt werden.Änderungen unse­rer Allgemeinen Einkaufs- und Bestellbedingungen sind nur wirk­sam, wenn sie schrift­lich ver­ein­bart wor­den sind und aus die­ser Vereinbarung ein­deu­tig her­vor­geht, wel­che Bestimmungen geän­dert wor­den sind. Im Zweifel ist eine Änderung der Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht gewollt.
  2. Bestellungen sind für uns nur ver­bind­lich, wenn sie auf unse­ren ord­nungs­ge­mäß unter­schrie­be­nen Bestellvordrucken erfolgt sind.
  3. Werden unse­re Bestellungen, solan­ge sie nicht eine aus­drück­li­che Bindungsfrist ent­hal­ten, nicht inner­halb von 8 Werktagen schrift­lich bestä­tigt, kön­nen wir von der Bestellung zurück­tre­ten. In der Bestätigung sind Preis und Liefertermin anzu­ge­ben. In allen Schriftstücken ist unse­re Bestellnummer auf­zu­füh­ren. Der Lieferant hat sich genau an unse­re Bestellung zu hal­ten und im Falle von Abweichungen aus­drück­lich schrift­lich dar­auf hin­zu­wei­sen. Gleiches gilt, wenn der Lieferant uns ein Angebot vorlegt.
  4. Soweit in unse­ren Bestellungen und in den dazu­ge­hö­ri­gen Unterlagen offen­sicht­li­che Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler befin­den, besteht für uns dies­be­züg­lich kei­ne Verbindlichkeit. Der Lieferant ist dazu ver­pflich­tet, uns über die­sen Umstand in Kenntnis zu set­zen, damit wir die erfor­der­li­chen Korrekturen in die Wege lei­ten können.
  5. Alle Vereinbarungen, die zwi­schen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung die­ses Vertrages getrof­fen wer­den, sind in die­sem Vertrag schrift­lich niedergelegt.
  6. Angebote des Lieferanten sind unent­gelt­lich und begrün­den für uns kei­ne Verpflichtung.
  7. Im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten kön­nen wir Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung ver­lan­gen. Dabei sind die Auswirkungen, ins­be­son­de­re der Mehr- u. Minderkosten sowie der Liefertermine, ange­mes­sen zu regeln.
  8. Ohne unse­re Zustimmung ist der Lieferant nicht berech­tigt, unse­re Bestellungen oder Aufträge an Dritte wei­ter­zu­ge­ben; andern­falls sind wir berech­tigt, ganz oder teil­wei­se vom Vertrag zurück­zu­tre­ten sowie Schadensersatz zu verlangen.
  9. Diese Bedingungen gel­ten auch für alle zukünf­ti­gen Geschäfte mit dem Lieferanten, soweit es sich um Rechtsgeschäfte ver­wand­ter Art han­delt und der Vertragspartner kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.

 

II. Lieferung, Lieferzeit

  1. Unsere Vorgaben, Zeichnungen etc. sind strikt zu beach­ten. Bei Mehrlieferungen, die 10 % der bestell­ten Ware über­stei­gen, behal­ten wir uns nach Rüge gemäß § 377 HGB vor, die zuviel gelie­fer­te Ware auf Kosten des Lieferanten zurück­zu­sen­den. Teillieferungen sind nur mit unse­rer Zustimmung zulässig.
  2. Die ver­ein­bar­ten Liefertermine sind ver­bind­lich und unbe­dingt pünkt­lich ein­zu­hal­ten. Sobald der Lieferant erken­nen kann, dass ihm die Erfüllung sei­ner ver­trag­li­chen Pflichten ganz oder teil­wei­se nicht oder nicht frist­ge­recht mög­lich ist, hat er uns unter Angabe der Gründe unver­züg­lich schrift­lich davon in Kenntnis zu set­zen und den vor­aus­sicht­li­chen Liefertermin bekannt zu geben.
  3. Liefert der Lieferant zur ver­ein­bar­ten Zeit nicht, so haf­tet er für den Verzögerungsschaden. Darüber hin­aus kön­nen wir Schadensersatz statt der Leistung ver­lan­gen und/​oder von dem Vertrag ganz oder teil­wei­se zurück­tre­ten, wenn wir dem Lieferanten erfolg­los eine ange­mes­se­ne Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben und der Lieferant die fäl­li­ge Leistung nicht oder nicht wie geschul­det erbringt.

 

III. Verpackung

Die Verpackung ist zum Selbstkostenpreis zu berech­nen, soweit der ver­ein­bar­te Preis die Verpackung nicht ein­schließt. Der Lieferant hat die für uns güns­tigs­te Verpackungsart zu wäh­len. Bzgl. zu hoch berech­ne­ter Verpackungskosten sind wir zur Kürzung berech­tigt. Bei Rücksendungen des Verpackungsmaterials an den Lieferanten sind wir berech­tigt, 2/​3 der berech­ne­ten Verpackungskosten gegen­zu­rech­nen. Alle durch unsach­ge­mä­ße Verpackung ent­stan­de­nen Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Nichteinhaltung von Verpackungsvorschriften, z. B. Verwendung von Paletten, sind wir berech­tigt, die dadurch ent­ste­hen­den Mehrkosten von der Rechnung abzuziehen.

 

IV. Lieferort, Gefahrtragung, Versandvorschriften

  1. Falls kei­ne anders­lau­ten­de Vereinbarung getrof­fen wor­den ist, erfolgt die Lieferung frei Haus ver­zollt (DDP gemäß Incoterms 2020) ein­schließ­lich Verpackung an die von uns bestimm­te Adresse. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufäl­li­gen Untergangs oder der Verschlechterung der gelie­fer­ten Sache (Sachgefahr) bis zur Annahme der Ware durch uns oder unse­ren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auf­trags­ge­mäß zu lie­fern ist.
  2. Bei Werkverträgen und Kaufverträgen, bei denen eine Abnahme schrift­lich ver­ein­bart ist, geht die Gefahr erst mit unse­rer Abnahme auf uns über. Ansonsten gilt IV Ziff. 1.
  3. Unverzüglich nach Versand hat uns der Lieferant die Versandanzeige ein­fach zuzu­sen­den, die die genaue Bezeichnung, die Menge, das Gewicht (brut­to und net­to), die Art und die Verpackung der Ware und des Gegenstandes ent­hal­ten muss. Wenn zu einer Lieferung die ver­lang­ten Versandpapiere nicht recht­zei­tig zuge­stellt wer­den oder die oben genann­ten Angaben in den Versandpapieren feh­len, sodass die Lieferung nicht zuge­ord­net oder bear­bei­tet wer­den kann, so lagert die Ware bis zur Ankunft der Versandpapiere, bzw. der voll­stän­di­gen Angaben auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Lieferung ist ein Lieferschein mit dem glei­chen Inhalt bei­zu­fü­gen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvoll­stän­dig, so haben wir hier­aus resul­tie­ren­de Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

 

V. Höhere Gewalt 

In Fällen höhe­rer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Katastrophen oder bei sons­ti­gen Umständen, die eine ter­min­ge­mä­ße Abnahme der Lieferung ver­hin­dern und die wir nicht zu ver­tre­ten haben, sind wir berech­tigt, unse­re Abnahmeverpflichtung ange­mes­sen hin­aus­zu­schie­ben oder von der Bestellung ganz oder teil­wei­se zurück­zu­tre­ten, wenn uns deren Abnahme und Verwertung unmög­lich oder unzu­mut­bar wird. Den Lieferanten wer­den wir dies­be­züg­lich zeit­nah unterrichten.

Diesbezügliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

VI. Rechnung, Zahlung

  1. Rechnungen sind uns in zwei­fa­cher Ausfertigung zuzu­sen­den; sie müs­sen unbe­dingt unse­re Bestellnummer, das Bestelldatum und die Artikelnummer enthalten.
  2. Soweit nicht aus­drück­lich ein ande­res Zahlungsziel ver­ein­bart wird, erfolgt die Zahlung wie nachtstehend:

Rechnungen beglei­chen wir, soweit kei­ne ande­ren schrift­li­chen Vereinbarungen bestehen,

    • inner­halb von 14 Tagen, gerech­net ab Rechnungsdatum mit 3 % Skonto,
    • bin­nen 30 Tagen, gerech­net ab Rechnungsdatum, netto.

Etwaige wei­ter­ge­hen­de Vereinbarungen über Skonti, Boni usw. blei­ben hier­von unbe­rührt. Der Beginn der ange­ge­be­nen Frist rich­tet sich nach der Empfangnahme der Ware und nach Vorlage einer prüf­fä­hi­gen Rechnung. Bei vor­zei­ti­ger Lieferung bleibt der Zeitraum zwi­schen die­ser und dem ver­ein­bar­ten oder von uns ange­ge­be­nen Lieferzeitpunkt unbe­rück­sich­tigt. Soweit im Einzelfall län­ge­re Zahlungsfristen ver­ein­bart wor­den sind, gehen die­se vor­ste­hen der Regelung vor.

  1. Bei Zahlung des Rechnungsbetrages vor Eingang der Ware erfolgt die Zahlung unter dem Vorbehalt des Wareneingangs; das Recht zur Mängelrüge wird durch eine vor­zei­ti­ge Zahlung nicht berührt. Die Zahlung gilt eben­falls nicht als Abnahme und stellt kein Anerkenntnis der ver­trags­ge­rech­ten Erfüllung dar.
  2. Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte gegen Ansprüche von uns ste­hen dem Lieferanten nur auf Forderungen, die wir aner­kannt haben oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind, zu.

 

VII. Mängelrügen, Haftung für Sach- u. Rechtsmängel sowie sons­ti­ge Pflichtverletzungen, Haftungsfristen

  1. Zu einer ein­ge­hen­den Wareneingangskontrolle sind wir nicht ver­pflich­tet; wir prü­fen stich­pro­ben­ar­tig und auf offen­sicht­li­che Mängel. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns ermit­tel­ten Werte maßgebend.
  2. Mängelrügen gel­ten als recht­zei­tig erfolgt, wenn offen­sicht­li­che (offe­ne) Mängel spä­tes­tens bin­nen 14 Arbeitstagen nach Eingang der Ware dem Lieferanten ange­zeigt wer­den. Bei der Untersuchung im Rahmen des ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäftsganges nicht erkenn­ba­re (ver­deck­te) Mängel kön­nen von uns auch spä­ter gerügt wer­den und zwar bin­nen 14 Arbeitstagen nach Entdeckung und Feststellung die­ser Mängel.
  3. Der Lieferant ist ver­pflich­tet, uns den Besitz und das Eigentum an der Ware frei von Sach- u. Rechtsmängeln zu ver­schaf­fen. Ein Sachmangel liegt ins­be­son­de­re dann vor, wenn die Ware bei Gefahrübergang nicht die ver­ein­bar­te Beschaffenheit hat und /​oder sich nicht für die nach dem Vertrag vor­aus­ge­setz­te Verwendung eig­net und /​oder nicht für die übli­che Dauer die Beschaffenheit und /​oder Verwendbarkeit behält.
  4. Im Falle von Sach- u. Rechtsmängeln sowie sons­ti­gen Pflichtverletzungen rich­ten sich unse­re Ansprüche und Rechte nach dem Deutschen BGB. Zusätzlich zu den gesetz­li­chen Rechten wird fol­gen­des vereinbart:
    • Kommt der Lieferant sei­ner Nacherfüllungsverpflichtung nicht inner­halb einer von uns gesetz­ten ange­mes­se­nen Frist nach, kön­nen wir die Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten selbst vor­neh­men oder durch einen Dritten aus­füh­ren las­sen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht ver­wei­gert. § 323 Abs. 2 BGB fin­det ent­spre­chen­de Anwendung; der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehl­ge­schla­gen oder uns unzu­mut­bar ist.
    • Sind im Fall der Nacherfüllung Arbeiten (z. B. Aussortierung, Nachbesserungen) an dem Ort oder in dem Werk erfor­der­lich, an dem bzw. an das die Ware bestim­mungs­ge­mäß gelangt, so ist der Lieferant ver­pflich­tet, dort die Nacherfüllung auf sei­ne Kosten vor­zu­neh­men oder zu veranlassen.
    • Zur Vermeidung von Bandstillständen hat dies unver­züg­lich zu gesche­hen, ohne dass es neben der Mitteilung noch einer beson­de­ren Fristsetzung bedarf.
    • Andernfalls sind wir und/​oder die Betroffenen in der Lieferkette berech­tigt, die­se Arbeiten auf Kosten des Lieferanten durch­zu­füh­ren oder durch­füh­ren zu lassen.
  5. Unsere Ansprüche aus Sachmängel des Lieferanten ver­jäh­ren vor­be­halt­lich der Regelungen in Ziff. 7 frü­hes­tens in 36 Monaten bei Kaufverträgen ab Gefahrenübergang an uns und in 36 Monaten bei Werkverträgen ab Abnahme. Die Frist ver­län­gert sich um die Zeiträume, wäh­rend derer die Verjährung gehemmt ist.
  6. Unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln des Lieferanten ver­jäh­ren vor­be­halt­lich län­ge­rer gesetz­li­cher oder im Einzelfall ver­ein­bar­ter Fristen sowie vor­be­halt­lich der Regelungen in Ziff. 7 frü­hes­tens in 5 Jahren ab Gefahrenübergang an uns. Die Frist ver­län­gert sich um die Zeiträume, wäh­rend derer die Verjährung gehemmt ist.
  7. Werden wir wegen Mängeln der Sache oder sons­ti­gen Pflichtverletzungen, die in der Sphäre des Lieferanten begrün­det sind, in Anspruch genom­men, hat uns der Lieferant von allen Ansprüchen unse­rer Vertragspartner frei­zu­stel­len; im Falle von Ansprüchen auf Schadensersatz jedoch nur, soweit der Lieferant den Mangel der Sache oder die sons­ti­ge Pflichtverletzung zu ver­tre­ten hat.
  8. Weitergehende Ansprüche und län­ge­re Verjährungsfristen nach dem ProdHaftG, aus uner­laub­ter Handlung, aus arg­lis­ti­gem Verhalten und aus einer Garantie blei­ben unbe­rührt. Der Lieferant ver­pflich­tet sich, alle Konstruktions- u. Produktionsunterlagen bezüg­lich der gelie­fer­ten Waren 11 Jahre auf­zu­be­wah­ren und im Falle unse­rer Inanspruchnahme aus einer Produkthaftung uns jeder­zeit zur Verfügung zu stellen.

 

VIII. Schutzrechte Dritter

Der Lieferant über­nimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter ist.

 

IX. Geheimhaltung, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge

  1. Die Vertragsparteien ver­pflich­ten sich, alle nicht offen­kun­di­gen kauf­män­ni­schen und tech­ni­schen Einzelheiten, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt wer­den, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  2. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Schablonen, Muster und sons­ti­ge Unterlagen, die wir zur Durchführung von Aufträgen dem Lieferanten zur Verfügung stel­len, sind ver­trau­lich zu behan­deln und dür­fen nur zur Erledigung unse­rer Aufträge ver­wen­det, nicht ver­viel­fäl­tigt und Dritten nicht zugäng­lich gemacht wer­den. Diese Gegenstände blei­ben unser Eigentum. Die hier­nach her­ge­stell­ten Waren dür­fen weder in rohem Zustand noch als Halb- o. Fertigfabrikate an Dritte über­ge­ben wer­den; das glei­che gilt für Teile, die der Lieferant nach unse­ren Angaben ent­wi­ckelt hat.
  3. Unterlieferanten sind ent­spre­chend zu verpflichten.
  4. Fertigt der Lieferant Modelle, Werkzeuge oder Zeichnungen, die zur Abwicklung des Auftrags benö­tigt wer­den, so sind die­se in glei­cher Weise ver­trau­lich zu behan­deln. Es wird ver­ein­bart, dass die­se Gegenstände in unser Eigentum über­ge­hen, sobald wir die ver­ein­bar­te Vergütung gezahlt haben, bzw. in unser Miteigentum über­ge­hen, sobald wir eine Anzahlung geleis­tet haben, und zwar im Verhältnis der ver­ein­bar­ten Vergütung zu der Anzahlung. Der Lieferant ver­wahrt die­se Gegenstände unent­gelt­lich für uns. Wir sind zur Inbesitznahme berech­tigt, wenn dem Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dro­hen oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bean­tragt wird. Nach Erledigung des Auftrags sind uns die­se Gegenstände zu übergeben.

X. Abtretung, Eigentumsvorbehalt

  1. Die Abtretung gegen uns bestehen­der Forderungen durch den Lieferanten benö­tigt unse­re vor­an­ge­gan­ge­ne Zustimmung, soweit es sich nicht um ver­län­ger­ten Eigentumsvorbehalt handelt.
  2. Wir sind berech­tigt, die Liefergegenstände im ordent­li­chen Geschäftsgang zu ver­ar­bei­ten und wei­ter­zu­ver­kau­fen. Als wei­ter­ver­kauft gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware sind wir nicht berech­tigt. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit ande­ren Waren steht dem Lieferanten Miteigentum an der neu­en Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der ande­ren ver­wen­de­ten Waren. Wir tre­ten bereits jetzt dem Lieferanten alle Forderungen aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterlieferung ab, und zwar antei­lig auch inso­weit, als die Ware ver­ar­bei­tet, ver­mischt oder ver­mengt wor­den ist und der Lieferant Miteigentum ver­langt hat. Wird die Vorbehaltsware zusam­men mit ande­ren Waren wei­ter ver­äu­ßert, so tre­ten wir die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der ande­ren Waren hier­mit an den Lieferanten ab. Der Lieferant ver­pflich­tet sich, die ihm zuste­hen­den Sicherheiten inso­weit frei­zu­ge­ben, als ihr Wert die zu sichern­den Forderungen, soweit die­se noch nicht begli­chen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzu­wen­den­des Recht

  1. Erfüllungsort ist der Ort unse­res Firmensitzes.
  2. Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juris­ti­schen Personen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich recht­li­chen Sondervermögen bei dem für unse­ren Firmensitz zustän­di­gen Gericht.
  3. Für alle Bestellungen, Lieferungen und Leistungen gilt Deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten sich die Vertragspartner dane­ben einer ande­ren Sprache bedie­nen, hat der deut­sche Wortlaut den Vorrang.

 

XII. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen die­ser Bedingungen und/​oder der getrof­fe­nen wei­te­ren Vereinbarungen unwirk­sam sein oder wer­den, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind ver­pflich­tet, die unwirk­sa­men Bedingungen durch eine ihnen im wirt­schaft­li­chen Erfolg gleich­kom­men­de Regelung zu ersetzen.

 

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Discher Automatisierungstechnik GmbH

I. Maßgebende Bedingungen, Vertragsschluss

  1. Die nach­fol­gen­den Bedingungen gel­ten aus­schließ­lich für Aufträge von und Lieferungen an “Unternehmer” i. S. des § 14 BGB und nicht gegen­über einem “Verbraucher” i. S. des § 13 BGB. Gegenstand der nach­fol­gen­den Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Dienstleistungen und Warenlieferungen der Discher Automatisierungstechnik GmbH.
  2. Für alle Aufträge gel­ten aus­schließ­lich die nach­fol­gen­den Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen, denen hier­mit wider­spro­chen wird, haben kei­ne Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht aus­drück­lich wider­spre­chen. Mit der Erteilung des Auftrages und/​oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Besteller unse­re Bedingungen an, unab­hän­gig davon, ob die Bestellung und/​oder der Vertrag schrift­lich, tele­fo­nisch oder per E-Mail vor­ge­nom­men wur­de, soweit die­se erst­mals in der Auftragsbestätigung oder Lieferschein erwähnt wer­den. Diese Bedingungen gel­ten auch für alle künf­ti­gen Geschäftsbeziehungen und zwar selbst dann, wenn sie nicht noch­mals aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den. Änderungen unse­rer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirk­sam, wenn sie schrift­lich ver­ein­bart wor­den sind und aus die­ser Vereinbarung ein­deu­tig her­vor­geht, wel­che Bestimmungen geän­dert wor­den sind. Im Zweifel ist eine Änderung der Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht gewollt.
  3. Der Auftrag wird für uns ver­bind­lich mit unse­rer schrift­li­chen Bestätigung.
  4. Discher Automatisierungstechnik GmbH wird nur dann Vertragspartner eines Kaufvertrages, wenn inner­halb des Bestellvorgangs nicht aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen wird, dass hier kei­ne Angebotsvermittlung zu Drittunternehmern getä­tigt wird. Auch bei feh­len­dem Hinweis von Discher Automatisierungstechnik GmbH erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der rich­ti­gen und recht­zei­ti­gen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Discher Automatisierungstechnik GmbH.

II. Angebot, Kostenvoranschlag, Preise, Preisänderungsvorbehalt

  1. Unsere Angebote sowie die in unse­ren Katalogen, Drucksachen, Briefen usw. ange­ge­be­nen Preise und Liefermöglichkeiten sind frei­blei­bend und unver­bind­lich; wei­ter­hin sind Kostenvoranschläge unverbindlich.
  2. Unsere Preise ver­ste­hen sich in Euro ab Werk zuzüg­lich der jewei­li­gen MwSt, aus­schließ­lich Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung, die ggfs. geson­dert berech­net werden.
  3. Bei allen Aufträgen – auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen -, bei denen die Lieferung ver­trags­ge­mäß oder auf Wunsch des Bestellers spä­ter als vier Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berech­tigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich die­ser Preissteigerungen zwi­schen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Besteller weiterzugeben.
  4. Tritt zwi­schen dem Abschluss des Liefervertrages und sei­ner Ausführung eine gesetz­li­che Änderung hin­sicht­lich der gesetz­li­chen Umsatzsteuer in Kraft, so sind wir berech­tigt, die geän­der­te Umsatzsteuer, auch für Teillieferungen, in Rechnung zu stel­len. Dies gilt auch für die Festsetzung von Vergütungssätzen für die Ausfuhrvergütung oder die Ausfuhrhändlervergütung.

 

III. Versand, Verpackung, Kosten, Gefahrübergang

  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Falls nichts ande­res ver­ein­bart ist, ent­schei­den wir über die Art der Verpackung und des Versandes. Besteht der Käufer auf eine Versandart, gehen die beding­ten Mehrkosten – auch bei Frachtfreilieferung – zu Lasten des Käufers. Die Gefahr des zufäl­li­gen Untergangs oder der zufäl­li­gen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimm­ten Person über, wenn Teillieferungen erfol­gen und/​oder Discher Automatisierungstechnik GmbH zusätz­li­che Leistungen, z. B. Transportkosten oder Anfuhr, über­nom­men hat.
  2. Verzögert sich der Versand infol­ge von Umständen, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, so geht die Gefahr vom Tage der dem Besteller mit­ge­teil­ten Versandbereitschaft auf die­sen über. In die­sem Falle tritt zudem die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft ein. Die Kosten der Lagerhaltung bei Discher Automatisierungstechnik GmbH oder bei Dritten trägt der Besteller. Die Geltendmachung eines dar­über hin­aus­ge­hen­den Schadensersatzes gegen den Besteller bleibt unberührt.
  3. Die Kosten der ver­ein­bar­ten Anlieferung trägt der Käufer. Dieser ist dazu ver­pflich­tet, die Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwe­rem Lastzug und geeig­ne­ter Entlademöglichkeit sicher­zu­stel­len. Der Käufer haf­tet für Schäden, die dadurch ent­ste­hen, dass die­se Voraussetzungen nicht vor­lie­gen. Gleiches gilt, wenn er zu ver­tre­ten hat, dass das Lieferfahrzeug nicht unver­züg­lich oder nicht sach­ge­mäß ent­la­den wird. Mit dem Abladen gilt die Ware als über­ge­ben, unge­ach­tet des­sen, ob die Entladestelle besetzt war.

 

IV. Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung, Aufrechnung

  1. Unsere Forderungen sind zahl­bar por­to- und spe­sen­frei spä­tes­tens inner­halb 14 Tagen nach Zugang unse­rer Rechnung oder einer gleich­wer­ti­gen Forderungsaufstellung, spä­tes­tens aber 30 Tage nach Empfang der Lieferung. Bei Überschreitung der genann­ten Ziele berech­nen wir Jahreszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jewei­li­gen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, ohne dass es einer wei­te­ren Mahnung bedarf. Ein Gewährleistungseinbehalt ist aus­ge­schlos­sen. Zahlungen müs­sen kos­ten- und spe­sen­frei auf die auf der Rechnung ange­ge­be­nen Bankkonten der Discher Automatisierungstechnik GmbH geleis­tet wer­den. Der Zeitpunkt des Geldeingangs ist maß­geb­lich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung.
  2. Bei Rechnungsausgleich per Scheck gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleis­tet. Diskont, Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Annahme von Schecks erfolgt ledig­lich erfül­lungs­hal­ber, nicht an Erfüllung statt unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Discher Automatisierungstechnik GmbH über den Gegenwert der Forderungen end­gül­tig ver­fü­gen kann.
  4. Discher Automatisierungstechnik GmbH ist berech­tigt, trotz anders lau­ten­der Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf des­sen älte­re Schulden anzu­rech­nen und wird dem Kunden über die Art der erfolg­ten Verrechnung infor­mie­ren. Sind bereits Kosten und Zinsen ent­stan­den, so ist Discher Automatisierungstechnik GmbH berech­tigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzu­rech­nen. Gegenüber unse­ren Forderungen kann der Besteller nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Gegenforderungen aufrechnen.
  5. Bei begrün­de­tem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers/​Käufers sind wir berech­tigt, fol­gen­de Lieferungen nur gegen Vorkasse durch­zu­füh­ren, alle offen­ste­hen­den Rechnungsbeträge sofort fäl­lig zu stel­len und sofor­ti­ge Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

 

V. Lieferfristen und Haftungsregelung, Höhere Gewalt, Teillieferungen, Vermögensverschlechterungen

  1. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämt­li­che Einzelheiten der Ausführung, ins­be­son­de­re die tech­ni­schen Fragen, klar­ge­stellt, bei­de Seiten über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und der Besteller die ggfs. ver­ein­bar­te Anzahlung geleis­tet hat. Die Lieferfrist ist ein­ge­hal­ten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk ver­las­sen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mit­ge­teilt wor­den ist.
  2. Fixgeschäfte wer­den nicht geschlossen.
  3. Für Schadensersatzansprüche wegen ver­spä­te­ter Erfüllung oder Nichterfüllung statt der Leistung gilt Folgendes: Wenn wir im Lieferverzug sind, dies aller­dings nicht auf Vorsatz oder gro­ber Fahrlässigkeit beruht, ist der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines von ihm nach­ge­wie­se­nen Verzögerungsschadens der Höhe nach begrenzt auf 0,5 % für jede voll­ende­te Woche der Verspätung und höchs­tens auf fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betrof­fe­nen Bestellung. Kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung ver­lan­gen, haf­ten wir bei einer Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages bei Fahrlässigkeit auf Schadensersatz, jedoch sind evtl. Ansprüche auf fünf­und­zwan­zig Prozent des Wertes der Bestellung begrenzt.
  4. Höhere Gewalt oder Umstände/​Ereignisse, die wir nicht zu ver­tre­ten haben (z. B. Betriebsstörungen, Streiks, Transportraummangel, Produktionsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und behörd­li­che Verfügungen usw.) und die ter­min­ge­mä­ße Ausführung des Auftrages hin­dern, berech­ti­gen uns die Erfüllung über­nom­me­ner Verpflichtungen ange­mes­sen hin­aus­zu­schie­ben (zzgl. einer ange­mes­se­nen Anlaufzeit) oder, wenn uns die Leistung dadurch unmög­lich wird, vom Vertrag ganz oder teil­wei­se zurück­zu­tre­ten. Das glei­che gilt, wenn wir von unse­ren Zulieferern das für die Ausführung der Bestellung benö­tig­te und dort bestell­te Material aus von uns nicht zu ver­tre­ten­den Gründen nicht oder nicht recht­zei­tig erhal­ten. Voraussetzung des Rücktritts ist, dass wir den Besteller zeit­nah über die Nichtverfügbarkeit infor­mie­ren und evtl. Gegenleistungen des Bestellers erstat­ten. In die­sen Fällen sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.
  5. Teillieferungen sind zuläs­sig. Discher Automatisierungstechnik GmbH ist jeder­zeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berech­tigt. Teillieferungen stel­len kei­nen Mangel dar und kön­nen von Discher Automatisierungstechnik GmbH sofort in Rechnung gestellt werden.
  6. Bei wesent­li­cher Vermögensverschlechterung auf der Seite des Bestellers, die nach Vertragsabschluss ein­tritt oder uns erst dann bekannt wird, haben wir das Recht, unse­re Leistung zu ver­wei­gern und zu ver­lan­gen, dass der Besteller eine Gefährdung des Vertragszwecks durch aus­rei­chen­de Sicherheitsleistung besei­tigt. Kommt der Besteller dem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht inner­halb ange­mes­se­ner Frist nach, sind wir berech­tigt, vom Vertrag zurück­zu­tre­ten und/​oder Schadensersatz zu verlangen.

 

VI. Mängelrüge, Mängelansprüche, Haftungsregelung

  1. Unbeschadet der bei einem bei­der­sei­ti­gen Handelsgeschäft bestehen­den wei­ter­ge­hen­den Prüfungs- und Rügepflichten (§377 HGB) hat der Besteller die gelie­fer­te Ware auf offen­sicht­li­che (offe­ne) Mängel zu unter­su­chen und uns Beanstandungen wegen sol­cher offen­sicht­li­cher Mängel – das gilt auch für unvoll­stän­di­ge oder Falschlieferungen – bin­nen fünf Arbeitstagen nach Empfang der Ware schrift­lich oder in Textform anzu­zei­gen. Bei sol­chen Mängeln, die erst spä­ter offen­sicht­lich wer­den, sind die­se bin­nen 14 Arbeitstagen nach Empfang der Ware durch den Besteller schrift­lich oder in Textform anzu­zei­gen; andern­falls gilt die Ware in Ansehung des offen­sicht­li­chen Mangels als geneh­migt und der Besteller kann inso­weit kei­ne Rechte mehr gegen­über uns her­lei­ten. Bei berech­tig­ter und frist­ge­rech­ter Mängelrüge sind wir zu kos­ten­frei­en Nachbesserung der gelie­fer­ten Ware bzw. nach unse­rer Wahl zur Ersatzlieferung ver­pflich­tet. Erfüllungsort hier­für ist der Ort unse­res Firmensitzes. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz zwei­ma­li­ger Versuche fehl oder ver­wei­gern wir die­se unbe­rech­tigt, so ist der Besteller berech­tigt, eine Herabsetzung der Vergütung zu ver­lan­gen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Für Schadensersatzansprüche gilt vor­be­halt­lich der Regelung in Ziffer VII (Sonstige Haftung) Folgendes: Wir haf­ten bei einer fahr­läs­si­gen Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages auf Schadensersatz statt der Leistung, jedoch sind evtl. Ansprüche begrenzt auf fünf­und­zwan­zig Prozent des Werts der man­gel­haf­ten Sache.
  3. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurück­zu­füh­ren ist auf eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, unge­eig­ne­te oder unsach­ge­mä­ße Verwendung, feh­ler­haf­te oder nach­läs­si­ge Behandlung durch den Besteller, natür­li­chen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vor­ge­nom­me­nen Eingriffen in den Liefergegenstand.

 

VII. Sonstige Haftung (Begrenzung und Ausschluss)

  1. Außer den vor­ste­hend gere­gel­ten Verzugs- und Mängelansprüchen trifft uns kei­ne Haftung. Es sei denn, ein Schaden beruht auf einer grob fahr­läs­si­gen Pflichtverletzung der wesent­li­chen Vertragspflichten unse­rer­seits oder auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflichtverletzung die­ser durch unse­re gesetz­li­chen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder es han­delt sich ent­we­der um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahr­läs­si­gen oder vor­sätz­li­chen Pflichtverletzung unse­rer­seits oder auf einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflichtverletzung unse­rer gesetz­li­chen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beru­hen. Ansprüche nach dem ProdHaftG blei­ben unberührt.

 

VIII. Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen

  1. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung oder sons­ti­gen Angaben des Bestellers, trägt die­ser die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht ver­letzt werden.
  2. Werkzeuge, Kokillen, Modelle und Einrichtungen, die für die bestell­te Ware benö­tigt wer­den, kön­nen von uns voll oder antei­lig berech­net wer­den. Hierzu wird ver­ein­bart, dass die­se, soll­ten sie vom Besteller voll bezahlt wer­den, in das Eigentum des Bestellers über­ge­hen, sobald die ver­ein­bar­te Vergütung in vol­lem Umfange vom Besteller bezahlt wor­den ist. Ist vom Besteller eine Anzahlung geleis­tet wor­den, gehen die­se Gegenstände in das Miteigentum des Bestellers über, und zwar im Verhältnis der ver­ein­bar­ten Vergütung zu der Anzahlung. Wir ver­wah­ren die­se Gegenstände unent­gelt­lich für den Besteller. Zur Herausgabe sind wir erst nach voll­stän­di­ger Abwicklung/​Abnahme des Auftrags verpflichtet.

 

IX. Eigentumsvorbehalt, Verlängerter Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht

  1. Wir behal­ten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis unse­re sämt­li­chen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung ein­schließ­lich der künf­tig ent­ste­hen­den Forderungen, auch aus gleich­zei­tig oder spä­ter abge­schlos­se­nen Verträgen, begli­chen sind. Bei lau­fen­der Rechnung gel­ten das vor­be­hal­te­ne Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für unse­re gesam­te Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Bei Pfändungen oder sons­ti­gen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unver­züg­lich zu benachrichtigen.
  2. Der Besteller ist berech­tigt, den Liefergegenstand im ordent­li­chen Geschäftsgang zu ver­ar­bei­ten und wei­ter­zu­ver­kau­fen. Diese Befugnis endet, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, fer­ner mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bean­tragt wird. Er ist ver­pflich­tet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt wei­ter­zu­ve­r­äu­ßern und dafür zu sor­gen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. 5. und 6. auf uns über­ge­hen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu ande­ren Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins­be­son­de­re zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berech­tigt. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weitergabe unse­rer Vorbehaltsware ist unzu­läs­sig, es sei denn, es han­delt sich um eine Abtretung im Wege des ech­ten Factoring, wel­ches uns ange­zeigt wird und unse­re Zustimmung schrift­lich fin­den muss und bei wel­cher der Factoringerlös den Wert unse­rer gesi­cher­ten Forderungen über­steigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unse­re Forderung sofort fällig.
  3. Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neu­en Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für uns vor­ge­nom­men, ohne uns zu ver­pflich­ten. Die be- und ver­ar­bei­te­te Ware gilt als Vorbehaltsware.
  4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit ande­ren Waren steht uns das Miteigentum an der neu­en Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der ande­ren ver­wen­de­ten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so über­trägt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zuste­hen­den Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neu­en Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der ande­ren ver­wen­de­ten Waren, und ver­wahrt sie unent­gelt­lich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gel­ten als Vorbehaltsware.
  5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wer­den bereits jetzt an uns abge­tre­ten. Sie die­nen in dem­sel­ben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Er ist zur Einziehung, auch nach der Abtretung, ermäch­tigt. Diese Ermächtigung kön­nen wir aus berech­tig­ten Interesse ein­schrän­ken und aus wich­ti­gem Grund, ins­be­son­de­re Verzug des Kunden mit Zahlungen oder z. B. einer Insolvenzantragstellung, widerrufen.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusam­men mit ande­ren Waren wei­ter­ver­äu­ßert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der ande­ren Waren abge­tre­ten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. 4. haben, wird uns ein unse­rem Miteigentumsanteil ent­spre­chen­der Teil der Forderungen abgetreten.
  7. Auf unser Verlangen ist der Besteller ver­pflich­tet, uns eine genaue Aufstellung sei­ner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung sei­nen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abge­tre­te­nen Forderungen nöti­gen Auskünfte zu ertei­len. Der Besteller bevoll­mäch­tigt uns, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät oder sich sei­ne Vermögensverhältnisse ver­schlech­tern, die Abnehmer von der Abtretung zu unter­rich­ten und die Forderungen selbst ein­zu­zie­hen. Wir kön­nen eine Überprüfung des Bestandes der abge­tre­te­nen Forderungen durch unse­re Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers ver­lan­gen. Der Besteller hat uns eine Aufstellung über die noch vor­han­de­nen Vorbehaltswaren zu übergeben.
  8. Übersteigt der Wert der bestehen­den Sicherheiten die gesi­cher­ten Forderungen ins­ge­samt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers inso­weit zur Freigabe von Sicherheiten nach unse­rer Wahl unter Beachtung der Interessen des Bestellers ver­pflich­tet. Als Wert der Sicherheiten gilt beim ein­fa­chen und nach­ge­schal­te­ten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Besteller die Waren bei uns bezieht, und beim ver­län­ger­ten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Besteller unse­re Waren weiterverkauft.
  9. Bei Schecks usw. gilt die Zahlung erst nach gesi­cher­ter Einlösung durch den Besteller als geleis­tet. Schecks neh­men wir nur erfül­lungs­hal­ber ent­ge­gen. Unbeschadet unse­rer wei­ter­ge­hen­den Sicherungsrechte blei­ben die uns ein­ge­räum­ten Sicherheiten bis zu die­sem Zeitpunkt bestehen.
  10. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kön­nen wir den Liefergegenstand her­aus­ver­lan­gen, wenn wir vom Vertrag zurück­ge­tre­ten sind. Zum Rücktritt sind wir ohne Rücksicht auf die wei­te­ren Voraussetzungen des § 323 BGB, ins­be­son­de­re ohne Fristsetzung, ab dem Zeitpunkt berech­tigt, zu dem sich der Besteller mit der Bezahlung ganz oder teil­wei­se im Verzug befin­det. Gleiches gilt, wenn der Besteller sei­ne Zahlungen ein­stellt oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens bean­tragt wird. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes
    ent­ste­hen­den Kosten trägt der Besteller. Wir sind berech­tigt, den zurück­ge­nom­me­nen Liefergegenstand frei­hän­dig zu verwerten.
  11. Wir behal­ten uns das Recht vor, den Versand ganz oder zeit­wei­lig zu sper­ren und jeder­zeit die Herausgabe der Ware zu ver­lan­gen, wenn die Erfüllung der Forderung gefähr­det ist oder der Vertragspartner gegen eine der ihn oblie­gen­den Verpflichtungen ver­stößt. Eine Schadenersatzforderung sei­tens des Bestellers ist dies­be­züg­lich ausgeschlossen.

 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzu­wen­den­des Recht

  1. Erfüllungsort ist der Ort unse­res Firmensitzes.
  2. Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten und juris­ti­schen Personen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich recht­li­chen Sondervermögen bei dem für unse­ren Firmensitz zustän­di­gen Gericht.
  3. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt Deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten sich die Vertragspartner dane­ben einer ande­ren Sprache bedie­nen, hat der deut­sche Wortlaut den Vorrang.

 

XI. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen die­ser Bedingungen und /​oder der wei­te­ren Vereinbarungen unwirk­sam sein oder wer­den, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind ver­pflich­tet, die unwirk­sa­me Bedingung durch eine ihr im wirt­schaft­li­chen Erfolg mög­lichst gleich­kom­men­de Regelung zu ersetzen.